Verein Bieler Gespräche: Statuten

Unter dem Namen „Verein Bieler Gespräche“ besteht ein gemeinnütziger und nicht gewinnorientierter, politisch und konfessionell unabhängiger Verein gemäss den Art. 60 ff ZGB, der am 19.04.2010 in Zürich gegründet wurde.

Der Zweck des „Vereins Bieler Gespräche“ besteht in der Unterstützung von Organisation, Durchführung und Bekanntmachung der „Bieler Gespräche“. Diese bilden eine Plattform für AutorInnen und literarische ÜbersetzerInnen aller Sprachen der Schweiz, um untereinander über ihre vielfältigen Schreib- und Arbeitsweisen zu sprechen, diese weiterzuentwickeln und in öffentlichen Veranstaltungen im Rahmen der Tagung oder im Anschluss daran Einblick in ihr Schaffen und ihre Diskussionen zu geben.
1.
Mitglieder des Vereins sind SchriftstellerInnen, literarische ÜbersetzerInnen, LiteraturkritikerInnen oder in einem verwandten Beruf tätige Einzelpersonen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Antrag auf Aufnahme in den Verein; er macht der Mitgliederversammlung (im weiteren: MV) davon Mitteilung. Der Beitritt zum Verein schliesst die Anerkennung der Statuten mit ein. Diese sind jedem Mitglied auszuhändigen.
Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn der Mitgliederbeitrag für zwei aufeinanderfolgende Jahre nicht beglichen wurde. Durch Ausschluss durch den Vorstand erlischt sie wegen Zuwiderhandlung gegen die Statuten oder wegen Verhaltens, das den Interessen des Vereins oder seiner Mitglieder schadet. Ein vom Vorstand ausgeschlossenes Mitglied hat das Recht an die nächste ordentliche MV zu rekurrieren.
2.
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.
3.
Zur Deckung der Vereinskosten haben die Mitglieder einen Jahresbeitrag zu bezahlen. Die Höhe des Vereinsbeitrags beträgt Fr. 40.--. FörderInnen und FreundInnen zahlen nicht weniger als Fr. 80.-- (natürliche Personen) bzw. nicht weniger als Fr. 120.-- (juristische Personen). Über Änderungen der Höhe der Jahresbeiträge befindet die MV.
Im weiteren kann sich der Verein durch Subventionen, Sponsorenbeiträge, Spenden, Einnahmen aus öffentlichen Veranstaltungen zusätzlich finanzieren.
4.
Das Vereinsvermögen setzt sich aus Mitgliederbeiträgen und Spenden zusammen.
5.
Organe des Vereins sind die MV, der Vorstand bzw. Koordinationsgruppe, die RechnungsrevisorIn. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Der Vorstand konstituiert sich selber. Er erstattet der MV Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.
Die MV findet jeweils einmal jährlich statt, üblicherweise im Anschluss an ein „Bieler Gespräch“. Sie genehmigt den Jahresbericht, befindet, zusammen mit weiteren TeilnehmerInnen an den „Bieler Gesprächen“, über die Weiterführung der „Bieler Gespräche“ und andere Projekte, wählt die Mitglieder des Vorstands bzw. Koordinationsgruppe und die RevisorIn; sie befindet über Anträge der Mitglieder bzw. weiterer TeilnehmerInnen an den „Bieler Gesprächen“, Statutenänderungen, den Jahresbeitrag, die Auflösung des Vereins. Sie entlastet den Vorstand. Sie beschliesst mit einfacher Mehrheit über alle anfallenden Fragen ausser über die Auflösung des Vereins, die eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder erfordert. Sie wird mit einer Frist von mindestens 30 Tagen einberufen.
6.
Bei Wegfall des Vereinszwecks löst sich der Verein auf. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vereinsvermögen einer Vereinigung mit ähnlichem Zweck zu.
7.
Über Angelegenheiten, über die diese Statuten keine Bestimmungen enthalten, entscheidet das Zivilgesetzbuch.
Zürich, 19.04.2010,
Anna Allenbach Wolfram Malte FuesAnicée Willemin Elisabeth Wandeler-Deck